Die Erziehungsgutschriften der AHV sind an das Sorgerecht geknüpft. Die Erziehungsgutschrift erhält wer die elterliche Sorge für das Kind innehat. Ein gemeinsames Sorgerecht führt dazu, dass die Erziehungsgutschriften zwischen den sorgeberechtigten Eltern hälftig geteilt werden (Art. 52f AHVV). Geschiedene oder unverheiratete Eltern können aber schriftlich vereinbaren, dass ein Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet erhält.
Die Revision des ZGB, die in der Sommersession von den eidgenössischen Räten gutgeheissen wurde, wird im Kindsverhältnis das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Eltern als Regelfall einführen.
Folglich werden im Regelfall die Erziehungsgutschriften gesplittet. Während heute eine geschiedene Frau, welche das alleinige Sorgerecht für die Kinder innehat, ihr massgebliches Jahreseinkommen der AHV dank der ganzen Erziehungsgutschrift wesentlich vergrössern kann, wird sie künftig eine Reduktion der Erziehungsgutschriften von 50% hinnehmen müssen. Dies schmälert ihre künftige Rente beträchtlich – vor allem wenn sie nur über ein tiefes Erwerbseinkommen verfügt.
Das Sorgerecht sagt aber nichts über die effektive Betreuung des Kindes aus. Das Sorgerecht eignet sich demnach nur bedingt als Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung der Erziehungsgutschrift, denn es gibt keine Auskunft darüber wer das Kind betreut. Rund 70 Prozent der Kinder von Familien, welche heute die gemeinsame elterlicher Sorge gewählt haben, leben bei der Mutter.
Bei der Behandlung der Revisionsvorlage im Ständerat hat Bundesrätin Sommaruga in Aussicht gestellt, dass die jetzige Regulierung in der AHV-Gesetzgebung per Inkraftsetzung der neuen ZGB-Bestimmungen angepasst werden sollte. Damit dies aber sicher so gelingt, ist es nötig, den Bundesrat mit einer Anfrage konkret an sein Versprechen zu erinnern und es politisch festzumachen.
Darum hat Nationalrätin Barbara Gysi in der Sommersession eine Anfrage eingereicht und dem Bundesrat folgende Frage und Forderung gestellt. Ist der Bundesrat bereit diese Thematik in der AHV-Gesetzgebung neu zu regeln und eine Formulierung wie sie untenstehend vorgeschlagen wird aufzunehmen ?
„Bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern wird die Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet, sofern nicht die hälftige Teilung oder die Anrechnung an den Vater schriftlich vereinbart worden ist.“